Kein Aufschlag mehr - der Ball ruht in allen Landesverbänden (Foto: FIVB)

13Mar2020

Fast alle Landesverbände folgen DVV-Empfehlung – Sachsen-Anhalt setzt nur 14 Tage aus

Im Zuge der Coronakrise haben sich fast alle Landesverbände entschieden, der Empfehlung des Deutschen Volleyball Verbandes (DVV) zu folgen und den Spielbetrieb im Erwachsenen- und Jugendspielbetrieb mit sofortiger Wirkung zu beenden. Einzige Ausnahme: Sachsen-Anhalt. 

Der Landesverband Sachsen-Anhalt beschloss lediglich, den Spielbetrieb vom 13. bis 29. März zu unterbrechen. Dazu teilt Geschäftsführerin Corina Wagner auf der Website mit: „Der VVSA stellt seinen Spielbetrieb auf Landes-, Stadt- und Kreisebene in der Zeit vom 13.03. bis einschließlich 29.03.2020 ein. Der VVSA wird rechtzeitig vor Ablauf der benannten Frist weitere Entscheidungen bekannt geben.“

Alle anderen Landesverbände beenden die Saison. „Wir bitten alle Volleyballer des Landes um Verständnis für diese einschneidende Entscheidung und erhoffen uns, damit die Gesundheit unserer Volleyballer schützen zu können“, schreibt Brandenburgs Präsident Dr. Martin Fritzenberg. Auf der Website des Landesverbandes Rheinland-Pfalz ist zu lesen: „Wie bereits erwähnt wollen wir uns nicht an Panikmache beteiligen, die Situation aber auch nicht verharmlosen. Wir haben aber auch gesagt, wir sind keine Virus-Experten und werden daher den Empfehlungen der verantwortlichen Organisationen vollumfänglich folgen.“

Auch ein sofortiges Ende des Trainingsbetriebs wird den Vereinen nahegelegt. „Den Vereinen wird empfohlen, auch den Trainingsbetrieb vorerst auszusetzen, um die sozialen Kontakte im Volleyball zu minimieren“, teilen die Landesverände aus Nord- und Südbaden mit. Ähnlich äußert sich auch der Sächsische Landesverband: „Den Vereinen wird empfohlen, auch den Trainingsbetrieb entsprechend der Weisungen der örtlichen Gesundheitsämter vorerst auszusetzen, um die sozialen Kontakte im Volleyball zu minimieren. Alle Vereine sind angehalten, sich selbständig und regelmäßig über die Entscheidungen der zuständigen örtlichen Organe zu informieren.“

Von:  cku

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