Klagen gegen den DVV: Kim Behrens (vorne) und Cinja Tillmann (Foto: DVV/Conny Kurth)

13Aug2020

Klage von Behrens/Tillmann gegen DVV ist zulässig

Die Klage von Kim Behrens und Cinja Tillmann gegen den Deutschen Volleyball-Verband (DVV) hat die erste Hürde genommen. Das Landgericht in Frankfurt sieht die Klage als zulässig an. Somit muss dass Beachvolleyballteam nicht vor ein DVV-Schiedsgericht, der Sachverhalt kann vor einem ordentlichen Gericht geklärt werden.

Streitpunkt sind die Nominierungskriterien des Verbandes für internationale Turniere. Der DVV hatte Kim Behrens und Cinja Tillmann trotz der sportlichen Qualifikation bei sieben Turnieren der Weltserie nicht nominiert oder sogar abgemeldet und stattdessen die Nationalteams an den Start geschickt. Der Verband erklärt dieses Vorgehen damit, dass er die beiden Abwehrspielerinnen ungeachtet der Weltranglistenposition nur als fünfbestes deutsches Team sieht und ihnen keine Medaillenchancen einräumt. Die Nationalteams müssten hingegen gefördert und optimal auf Olympia vorbereitet werden. „Mein Job ist es, den Erfolg bei Olympischen Spielen abzusichern, weil daran staatliche Fördergelder gebunden sind, die für unseren Verband überlebenswichtig sind. Ich muss nicht der fairste Sportdirektor sein, sondern den sportlichen Erfolg sichern", hatte Sportdirektor Niclas Hildebrand im Juli vergangenen Jahres unserer Redaktion gesagt.

Neben der Anfechtung der Nominierungskriterien fordern Kim Behrens und Cinja Tillmann vom DVV zudem rund 20.000 Euro Schadensersatz für die fehlenden Start- und Preisgelder.

"Die Richter sehen, dass Nichtnationalmannschaftsteams und Nationalmannschaftsteams ungleich behandelt werden", schrieben Kim Behrens und Cinja Tillmann nach dem ersten Gerichtstermin in den Sozialen Medien in einem Post unter dem Titel "Für den fairen Sport!". Die ungleiche Behandlung der Teams sei aber nur möglich, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. 

Wie es nun weitergeht, ist offen. Der Richter regte zunächst einen Vergleich an. Der Verband wollte sich auf Nachfrage nicht zu dem laufenden Verfahren äußern.

Von:  Lea Becker

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